[avatar user=“Frank“ size=“50″ align=“left“ /] Mit Beschluss vom 03. Juni 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (–>Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 7. Juni 2021 in Kraft. Darum können wir ab dem 18. Juni unser Vereinsheim wieder öffnen, unter Einhalten der hinlänglich bekannten Auflagen. Für die Innengastromie sehen die Auflagen u.a. wie folgt aus: Zutritt Innengastromie nur nach den 3G-Bestimmungen Geimpft – gültiger Impfpass Getestet – offizieller Coronatest eines Testzentrums oder Arbeitgeber, Zuhause gemachte Selbsttests reichen nicht aus. Auch kein Foto eines negativen Tests. Genesen – den Status als „Genesener“ mit einem PCR-Testergebnis nachweisen. „Genesen“ heißt, die Erkrankung liegt mindestens 28 Tage, maximal aber ein halbes Jahr zurück. Berücksichtigung der AHA-Regeln Abstand halten – ein Abstand von mind. 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen ist zu gewährleisteten. Hygieneregeln befolgen Alltagsmasken tragen – die Maskenpflicht für Mitarbeiter bei der Bedienung von Gästen sowie bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Rauchen nur im Außenbereich zulässig –> Hier können die aktuell geltenden Regelungen für die Gastronomie in BW nochmals detailliert nachgelesen werden. Über weitere Lockerungen der o.g. Bestimmungen werden wir euch ggfs. …
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